Die Hoheit über die eigenen Daten zurückgewinnen – Auskunft, Berichtigung und Löschung im digitalen Zeitalter

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In nahezu jedem Bereich des täglichen Lebens hinterlassen Menschen inzwischen digitale Spuren, denn beim Einkaufen, beim Lesen von Nachrichten, beim Austausch mit Freunden und bei Behördengängen werden beständig persönliche Angaben erhoben, gespeichert und ausgewertet. Viele empfinden es als unbehaglich, dass aus all diesen Einzelinformationen ein immer genaueres Bild der eigenen Person entsteht, das für Werbung, für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit oder für ganz andere Zwecke genutzt werden kann. Aus diesem Grund hat sich die Europäische Gemeinschaft entschlossen, dem Umgang mit solchen Informationen feste und für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltende Grenzen zu setzen und den einzelnen Menschen wirksame Werkzeuge an die Hand zu geben, mit denen sie die Hoheit über ihre eigenen Angaben bewahren können. Der folgende Text stellt die wichtigsten dieser Werkzeuge vor und erläutert, wie jeder Einzelne von seinem Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Löschung praktisch Gebrauch machen kann, ohne dafür juristische Fachkenntnisse besitzen zu müssen.

Die einheitliche europäische Grundordnung des Datenschutzes

Seit dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung gilt in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, den Schutz der persönlichen Informationen auf einen gemeinsamen, hohen Standard zu heben und allen Menschen überall dieselben Rechte gegenüber denjenigen zu verschaffen, die ihre Daten verarbeiten. Schon der Begriff der betroffenen Person spricht dabei eine deutliche Sprache, denn er macht sichtbar, dass jeder, der seine persönlichen Angaben herausgibt, potenziell zum Opfer derjenigen werden kann, die diese Angaben verarbeiten und auswerten. Dass dieser Eindruck nicht vollkommen falsch ist, zeigen die zahlreichen Beispiele der jüngeren Vergangenheit, in denen Daten ohne Wissen und ohne Willen der Menschen weitergegeben, verkauft oder anderweitig missbraucht wurden.

Das Auskunftsrecht als wirksames Werkzeug

Neben den bereits erwähnten Möglichkeiten, die Menge und die Verbreitung der eigenen Daten von vornherein zu verringern, gewährt die Verordnung eine Vielzahl weiterer Rechte, unter denen das Auskunftsrecht eine herausragende Stellung einnimmt. Jede betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Trifft dies zu, so steht ihr außerdem ein umfassendes Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu, sodass sie sich ein vollständiges Bild davon machen kann, was über sie gespeichert ist. Im Anschluss an diese grundsätzliche Bestätigung wird in der Verordnung ausführlich dargelegt, über welche einzelnen Informationen die betroffene Person Auskunft verlangen kann.

Die einzelnen Punkte der Auskunft

Zu diesen Informationen zählt zunächst der Zweck der Verarbeitung, denn der Anbieter muss sehr genau festlegen, was er mit den Daten macht, und allein aus der Bestellung einer Ware darf noch keine Verwendung der Anschrift für Werbezwecke abgeleitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ausdrücklich zu. Weiterhin können die Kategorien der Daten erfragt werden, wobei gleichartige Angaben zusammengefasst werden dürfen, wie etwa die Anschriftdaten und die Zahlungsinformationen. Hinzu kommen die Empfänger der Daten, denn die Zustimmung gilt zunächst nur gegenüber dem Vertragspartner, dieser setzt jedoch häufig weitere Dienstleister oder Partnerunternehmen ein, an die die Angaben weitergereicht werden. Ebenso ist die Dauer der Speicherung mitzuteilen, weil der Anbieter die Daten löschen muss, sobald er sie nicht mehr benötigt, wobei er die Löschfrist nur in engen Grenzen selbst bestimmen kann. Schließlich gehört auch die Quelle der Daten zur Auskunftspflicht, denn manche Angaben werden nicht selbst preisgegeben, sondern der Anbieter beschafft sie sich aus anderen Quellen, und genau diese Quellen muss er dann offenlegen.

Der praktische Weg zur Auskunft

Wer als Eigentümer seiner personenbezogenen Daten auftritt, kann von jedem Dienstleister Auskunft verlangen, der diese Daten in irgendeiner Form verarbeitet. Die erste Anlaufstelle für eine solche Anfrage ist stets die Datenschutzerklärung der jeweiligen Internetseite, die man meist am unteren Ende der Seite in der Nähe des Impressums findet. Ganz am Anfang einer solchen Datenschutzerklärung stehen die Angaben zur verantwortlichen Stelle, also die Firma oder die Einzelperson, die für die Verarbeitung der Daten die Verantwortung trägt. Dort sollten auch die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Ansprechpartner für den Datenschutz aufgeführt sein, und genau diese Kontaktmöglichkeiten sollte man nutzen, wenn man Fragen stellen, Auskunft verlangen, der Speicherung widersprechen oder die Berichtigung der gespeicherten Angaben erreichen möchte.

Ein wenig Geduld bei der Bearbeitung

Im Normalfall erhält man relativ kurzfristig eine Rückmeldung, aus der hervorgeht, dass die eigene Anfrage eingegangen ist und bearbeitet wird. Das Zusammenstellen der gewünschten Daten ist jedoch für die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen kein automatischer Vorgang, der auf Knopfdruck erledigt werden könnte. Das Bestellsystem, die Rechnungslegung, die elektronische Post und die Kundenverwaltung sind oft voneinander getrennte Systeme, die an unterschiedlichen Orten installiert und gepflegt werden. Man sollte den Unternehmen daher ein wenig Zeit einräumen, bis alle Angaben zusammengestellt und vollständig übermittelt sind.

Wenn die Auskunft ausbleibt oder mangelhaft ist

Die praktische Erfahrung zeigt allerdings, dass viele Unternehmen, darunter auch sehr namhafte, die Auskunftspflicht nicht sonderlich ernst nehmen. Die Stiftung Warentest hat quer über alle Branchen und Unternehmensgrößen hinweg einen Test durchgeführt und dabei deutliche Mängel festgestellt. Die Bandbreite reichte von gar keiner Auskunft über unvollständige bis hin zu geradezu falschen Auskünften, sodass von einem flächendeckend vorbildlichen Verhalten keine Rede sein kann. Wer also lange vergeblich auf die Auskunft wartet oder mit einer unzureichenden Antwort abgespeist wird, kann sich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden wenden und dort anzeigen, dass seinem Recht nicht entsprochen wurde. Die Aufsichtsbehörden werden sich zu gegebener Zeit mit dieser Anfrage beschäftigen, doch dauert dies relativ lange, weil die Behörden mit Meldungen von Datenschutzverletzungen und mit Prüfungen mehr als ausgelastet sind.

Die eigenständige Abfrage im eigenen Konto

Größere Unternehmen bieten inzwischen eine Möglichkeit der Selbstbedienung an, mit der man selbst in seinem eigenen Konto die über die eigene Person gespeicherten Daten anfordern kann. Möglich ist dies beispielsweise bei Facebook und bei Amazon, die beide entsprechende Funktionen für ihre Nutzer eingerichtet haben. Bei Amazon findet man diese Funktion im Bereich des Kundendienstes unter dem Stichwort des Datenschutzes und der Frage, wie man die eigenen Daten anfordert. Man kann dabei entweder einzelne Datenkategorien wie die Bestellungen und die eigenen Suchanfragen anfordern oder sich gleich die kompletten gespeicherten Daten übermitteln lassen.

Das Recht auf Berichtigung und Löschung

Was aber geschieht, wenn man bei der Auskunft Daten findet, die falsch sind oder die gar nicht mehr an diese Stelle gehören, beispielsweise weil das Kundenverhältnis längst beendet wurde? In einem solchen Fall kann man auf demselben Weg die Berichtigung beziehungsweise die Löschung der betreffenden Angaben einfordern. Das Recht auf Löschung nach der Verordnung hat jedoch eine wichtige Besonderheit, denn es gilt vereinfacht gesagt dann nicht, wenn die Speicherung aufgrund anderer Gesetze weiterhin nötig ist. Zu diesen anderen Gesetzen können das Handelsgesetzbuch sowie die Sozial- und Steuergesetze gehören, die den Unternehmen über lange Zeit eine Aufbewahrungspflicht auferlegen. Bis die eigenen Daten also komplett gelöscht werden können, kann es durchaus mehrere Jahre dauern, und diese Geduld muss man aufbringen.

Das Netz selbst vergisst nicht

Was oft übersehen wird, ist der Umstand, dass nicht nur einzelne Anbieter im Netz die persönlichen Daten speichern, sondern dass das Internet selbst ein Gedächtnis besitzt. Dieses Gedächtnis entsteht über die Suchmaschinen, die in schöner Regelmäßigkeit ein Verzeichnis über die vorhandenen Internetseiten anlegen und ständig aktualisieren. Diese Suchergebnisse enthalten naturgemäß auch persönliche Daten, die auf diese Weise für jedermann auffindbar bleiben. Selbst wenn eine einzelne Seite längst geändert wurde, kann der alte Eintrag im Verzeichnis der Suchmaschine noch lange Zeit sichtbar bleiben.

Der richtungsweisende Fall aus Spanien

Richtungsweisend war in dieser Frage der Fall eines spanischen Hausbesitzers namens Mario Costeja González, der vor vielen Jahren unter seinem eigenen Namen einen Verweis auf die Internetseite einer Tageszeitung fand. In diesem Beitrag wurde er als Besitzer eines Hauses aufgeführt, das wegen Schulden gepfändet worden war, obwohl die Schulden zu diesem Zeitpunkt bereits längst getilgt waren. Eine Suche über Google führte jedoch immer noch auf diese alte Zeitungsseite, und jeder, der nach dem Namen des Mannes suchte, musste den Eindruck der Zahlungsunfähigkeit gewinnen. Nachdem sich sowohl die Zeitung als auch Google weigerten, die Verweise zu löschen, zog der Betroffene vor Gericht und bekam am Ende recht, sodass Google die Einträge löschen musste. Die Möglichkeit, solche Einträge löschen zu lassen, haben seit diesem Urteil zumindest alle betroffenen Personen in der Europäischen Union, und dieses Recht gilt natürlich nicht nur gegenüber Google.

Die regelmäßige Suche nach dem eigenen Namen

Aus all diesen Gründen ist es ratsam, in regelmäßigen Abständen nach dem eigenen Namen zu suchen, um eine Übersicht darüber zu bekommen, was das Netz über die eigene Person weiß. Da die große Suchmaschine ihre Ergebnisse an dem jeweiligen Profil ausrichtet und dadurch ein verzerrtes Bild entstehen kann, empfiehlt sich die Nutzung einer anonymen Suchmaschine, die die Ergebnisse neutral darstellt. Bei einem solchen Dienst kann man außerdem festlegen, aus welcher Landessicht die Suche erfolgen soll, was die Aussagekraft der Ergebnisse erheblich verbessert. Aus Deutschland sehen die Suchergebnisse nämlich deutlich anders aus als beispielsweise aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Wer also ein möglichst unverfälschtes Bild seiner digitalen Spuren erhalten möchte, sollte die Suche aus verschiedenen Perspektiven wiederholen.

Der Antrag auf Löschung veralteter Suchergebnisse

Wenn man bei einer solchen Suche Einträge über sich findet, die nicht mehr zutreffend, veraltet oder schlicht falsch sind, und wenn man eine Staatsbürgerschaft oder einen Wohnsitz in der Europäischen Union besitzt, kann man über ein besonderes Formular von Google die Löschung dieses Eintrags aus den Suchergebnissen beantragen. Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass es nach diesem Antrag einige Zeit dauert, bis der entsprechende Eintrag bei der Suche tatsächlich nicht mehr gefunden wird. Ebenso wichtig ist der Hinweis, dass dieselbe Anfrage auch an Bing und an alle anderen Suchmaschinen gerichtet werden muss, die ein eigenes Verzeichnis erstellen und in denen das beanstandete Suchergebnis auftaucht.

 

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