“Richtig wäre es dagegen, wenn auch Beamte ihr effektives Einkommen versteuern müssten”

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Die Berechnung der Einkommensteuer ist für einen Mathematiker zu schwierig, dazu muss man Philosoph sein.” – Albert Einstein In regelmäßigen Abständen werden die Rekordzahlen zur Steuerhinterziehung verkündet. An Superlativen darf es hierbei natürlich keineswegs fehlen. Je höher die Zahlen ausfallen desto besser. Aber wie sieht es wirklich mit der Steuergerechtigkeit aus?

“Die Berechnung der Einkommensteuer ist für einen Mathematiker zu schwierig, dazu muss man Philosoph sein” 

>>Süddeutsche Zeitung<<

“Die jüngsten Rekordzahlen zur Steuerhinterziehung in Deutschland belegen, dass es mit der Steuermoral nicht weit her ist. Das Verstecken von Steuern wird zwar in Sonntagsreden hart angegangen, im Alltag aber zu oft als Kavaliersdelikt akzeptiert. Es überwiegt das Verständnis, hinterzogene Steuern schadeten ja “nur” dem Staat.”

Rekordzahlen zur Steuerhinterziehung: Was wirklich dahinter steckt?

Bei genauen hinsehen relativiert sich vieles. Die Rekordzahlen zur Steuerhinterziehung werden für gewöhnlich von der Behörde selbst verkündet und es handelt sich hierbei erstmal nur um Forderungen. Inwieweit diese bei einer genauen rechtsstaatlichen Prüfung Stand halten, dass ist eine gänzlich andere Frage. Recht deutlich wird diese im Zusammenhang von Ankauf von sogenannten Steuerdatensätze aus höchst dubiosen Quellen.

“Mit dem neuen Datensatz leuchten wir die dunklen Ecken aus, in denen sich Steuerstraftäter bisher verkrochen haben”

>>Wirtschaftswoche<<

“Mit dem Kauf des Datensatzes wollte der Finanzminister Tausende Steuerpflichtige mit Vermögen in Dubai ins Visier nehmen. Doch bisher wurde lediglich ein einziges Strafverfahren eingeleitet. … „Mit dem neuen Datensatz leuchten wir die dunklen Ecken aus, in denen sich Steuerstraftäter bisher verkrochen haben“, tönte er … „In den Daten sind umfassende Informationen zu Millionen von Steuerpflichtigen weltweit und zu mehreren Tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten, die über Vermögen in Dubai verfügen“, erläuterte das Ministerium. Für zwei Millionen schlug der Fiskus zu und kaufte die Daten.”

“Ein einziges Strafverfahren” – “Für zwei Millionen schlug der Fiskus zu und kaufte die Daten”

Über den Ausgang des Strafverfahrens ist bisher nichts öffentlich bekannt und vermutlich wird es dabei auch bleiben. Auch über den “Urheber” dieses Datensatzes wird kaum etwas veröffentlicht. Aber alleine durch den Ankauf von Daten aus höchst fraglichen, denn damit wird das Organisierte Verbrechen unmittelbar gefördert: Es stellt eine Einladung an jeden Hacker dar, irgendeine Bank oder finanzielle Institution zu hacken und die erbeuteten Daten zu verkaufen.

§ 266 StGB – Untreue: Warum gibt es keine Steuerfahndung für Steuergeldverschwendung?

Zugleich es den Straftatbestand der Untreue gibt, welcher hier leicht anwendbar wäre. Was auch mal einem allgemein kritischen Blick auf das Ausgabenverhalten des Staates und der Vergütung seiner Beamten wirft.

“Die gesamten Alimentationsleistungen, die Beamte erhalten, sind (mit Ausnahme der Familienzuschläge) steuerfrei”

>>Beamte – Was die Adeligen von heute wirklich verdienen von Torsten Ermel (Buch) <<

“Die gesamten Alimentationsleistungen, die Beamte erhalten, sind (mit Ausnahme der Familienzuschläge) steuerfrei. Steuern bezahlen sie nur auf ihr Nominaleinkommen. Das Schatteneinkommen bekommen sie praktisch brutto für netto. Richtig wäre es dagegen, wenn auch Beamte ihr effektives Einkommen versteuern müssten, also das Nominaleinkommen zuzüglich des Schatteneinkommens. Arbeitnehmer, die über ihr normales Gehalt hinaus noch Sonderleistungen erhalten, müssen diese ja auch versteuern, und zwar als »geldwerte Vorteile«. Bezahlt etwa der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer zusätzlich zu dessen Gehalt noch Beiträge zu einer Lebensversicherung oder Unfallversicherung, so werden diese Beiträge dem Arbeitnehmer auf die Gehaltsabrechnung gesetzt und versteuert. Nichts anderes kann eigentlich auch für Beamte gelten. Der Schutz vor Arbeitslosigkeit, den der Staat ihnen bietet, die wesentlich bessere Altersversorgung, die besseren Regelungen bei Krankheit und Berufsunfähigkeit, alles das sind geldwerte Vorteile. Aber diese Vorteile muss der Beamte nicht versteuern. Er profitiert doppelt: Einmal von der Alimentation selbst, und dann noch davon, dass die Alimentationsleistungen steuerfrei sind, während der Arbeitnehmer, wenn er solche Vorteile bekommt, sie versteuern muss.”

“Richtig wäre es dagegen, wenn auch Beamte ihr effektives Einkommen versteuern müssten”

Speziell bei der Alimentationsleistungen von Beamten wäre sicherlich ein kritischer Blick bezüglich Steuerhinterziehung nötig: Immerhin kommt das Bundesministerium der Finanzen höchst selbst mit staatstragenden Worten daher.

“Gebot der Gerechtigkeit, dass alle nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Einkommen einen angemessenen Anteil an den Steuerzahlungen tragen”

>>Bundesministerium der Finanzen<<

“Steuerhinterziehung oder andere Formen der Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Es sind Straftaten, die der Gemeinschaft die finanziellen Grundlagen entziehen. Steuereinnahmen sind notwendig, damit ein Staat seinen Aufgaben gerecht werden und funktionieren kann. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass alle nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Einkommen einen angemessenen Anteil an den Steuerzahlungen tragen. Wer sich dem auf illegale Weise entzieht, handelt zutiefst unsolidarisch.”

“Steuerhinterziehung oder andere Formen der Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte”

Vielleicht weniger aus solidarischen Prinzipien, sondern vielmehr aus Gründen der Gleichberechtigung sollten die Alimentationsleistungen von Beamten überdacht werden. Aber wie sehen die Denkprozesse eines Beamten über seine Bürger oder vielleicht eher Untertanen aus? Ist es wirklich so, dass sich gewöhnlich Gewerbetreibende auf einer Stufe mit der Organisierten Kriminalität wiederfinden?

“Tritt die Steuerfahndung auf den Plan und nimmt das Bargeld gewissermaßen als Anzahlung für später fällige Steuernachzahlungen mit”

>>Inside Steuerfahndung von Frank Wehrheim & Michael Gösele (Buch) <<

“Der § 324 der Abgabenordnung (AO) zum dinglichen Arrest besagt:

»Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.«

Ein dinglicher Arrest ist sehr wirkungsvoll, wenn die Polizei beispielsweise einen Drogenhändler aufgespürt hat. Wird dann bei dessen Hausdurchsuchung eine größere Bargeldmenge gefunden, rufen die Polizisten vor Ort die Steuerfahndung zu Hilfe, die das Geld in Form eines dinglichen Arrestes sicherstellen kann. Eine Begründung für diese Maßnahme ist leicht zu finden: Da es sich auch bei einem Drogenhändler um einen »Gewerbetreibenden« handelt, der seine Einnahmen in der Regel jedoch nicht versteuert, tritt die Steuerfahndung auf den Plan und nimmt das Bargeld gewissermaßen als Anzahlung für später fällige Steuernachzahlungen mit. Durch diese Maßnahme kann gewährleistet werden, dass der Drogenhändler seine illegalen Geschäfte nachträglich der Steuer zuführen kann – und: das Geld verschwindet nach der Festnahme nicht einfach in der Tasche eines Strafverteidigers, der sich die Summe für sein Honorar sichern will.”

“Geld verschwindet nach der Festnahme nicht einfach in der Tasche eines Strafverteidigers, der sich die Summe für sein Honorar sichern will”

Es ist ein beliebtes Mittel einfach zu unterstellen, alle vorgefundenen Gelder sollen aus kriminellen Machenschaften stammen. Es wird alles Beschlagnahmt – auch Sachgegenstände – und das Geld für einen Strafverteidiger ist praktischerweise auch gleich mit weg. Somit sind die Möglichkeiten auf ein rechtsstaatliches Verfahren eingeschränkt.