Niedriglohnpolitik oder Freiheit: Wie Eingriffe in die Tarifautonomie & Vertragsfreiheit die Löhne senken (1)
“Ein gesetzlicher Mindestlohn ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar” – Die juristische Ausarbeitung ist gut begründet und tatsächlich greift er in die Tarifautonomie ein. Und nicht nur dort: In vielfältiger Weise wird sehr tief in die Tarifautonomie und Vertragsfreiheit eingegriffen. Vornehmlich soll der gesetzliche Mindestlohn die Armut bekämpfen: Doch der eigentliche Zwecke ist sehr durchsichtig.
“Mindestlohn läuft dem Sozialstaatsprinzip zuwider”
“Mindestlohn läuft dem Sozialstaatsprinzip zuwider – Was in der Debatte um den Mindestlohn übersehen wird: Mit dem Grundgesetz ist er schwer vereinbar, weil er dem Sozialstaatsprinzip widerspricht. … Der Staat darf die Sicherung menschenwürdiger Existenzen nicht auf die Unternehmer abwälzen.”
“Staat darf die Sicherung menschenwürdiger Existenzen nicht auf die Unternehmer abwälzen”
Es dürfte daher vermutlich kein Zufall sein: Der gesetzliche Mindestlohn und der Hartz-IV-Satz laufen quasi im Gleichschritt nebenher. Vorwiegend sollten augenscheinlich die Anzahl der sogenannten Aufstocker verringert werden: Also Menschen, die so wenig verdienen, dass sie nebenher noch zusätzlich Hartz IV beziehen müssen, um überhaupt über die Runden zu kommen: Demnach hat der Mindestlohn keine Armut bekämpft, sondern nur die soziale Verantwortung auf die Unternehmer abgewälzt. Denn eigentlich ist das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes an die Adresse des Staates und nicht an privatwirtschaftliche Unternehmen gerichtet. Zumal der gesetzlich Mindestlohn tief in die Tarifautonomie eingreift.
“Koalitionsfreiheit” – “Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbstständig und unabhängig vom Staat zu regeln”
“Was ist Tarifautonomie?
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben Gewerkschaften und Arbeitgeber (-verbänden) mit der „Koalitionsfreiheit“ das Recht eingeräumt, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen selbstständig und unabhängig vom Staat zu regeln.
Die Koalitionsfreiheit garantiert das Recht der ArbeitnehmerInnen, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen und Tarifverträge abzuschließen. Artikel 9 Abs. 3 GG:
„Das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.“
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“Die Tarifautonomie ist unverzichtbar für die Soziale Marktwirtschaft”
>>Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände<<
“Die Tarifautonomie ist unverzichtbar für die Soziale Marktwirtschaft. – Sie ist eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft und Garant für sozialen Frieden und Wohlstand in Deutschland. Die BDA steht für den Grundsatz der Tarifautonomie und setzt sich für ihre zeitgemäße Fortentwicklung ein. In Deutschland werden die Arbeitsbedingungen nicht nur von einem einzelnen Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten in einem Arbeitsvertrag geregelt. Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände regeln gemeinsam mit Gewerkschaften in Tarifverträgen die Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, z. B. für eine ganze Branche. Sie handeln dabei autonom, d. h. ohne staatlichen Einfluss. Diese Tarifautonomie der Tarifpartner ist als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt.”
“Tarifautonomie” – “Sie ist eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft und Garant für sozialen Frieden und Wohlstand”
Die Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände sind sich also beim Punkt der Tarifautonomie einig. Gerade mit dem Eingriffen in die Tarifautonomie hat sich der Staat ein neues Betätigungsfeld geschaffen. Eine kleines Heer an Staatsbediensteten muss nun die Höhe des Mindestlohns – wie in der Planwirtschaft – festlegen. Nur wirklicher Wohlstand wurde damit bisher noch nicht geschaffen. Auch die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen wurden auf Sankt Nimmerlein verschoben. Aber der gesetzliche Mindestlohn stellt keineswegs eine Ausnahme beim Eingriff in die Tarifautonomie dar. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union sieht kaum besser aus.
“Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist seit jeher eines der Gründungsprinzipien der EU”
“Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist seit jeher eines der Gründungsprinzipien der EU. Sie ist in Artikel 45 AEUV festgelegt und stellt ein Grundrecht der Arbeitnehmer dar, das den freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarkts ergänzt.”
Warum sich EU-Arbeitnehmer gegenseitig um niedrige Löhne unterbieten?
Der EU-Binnenmarkt sieht mehr nach einer Wunschvorstellung aus: Die wirtschaftlichen Unterschiede der einzelnen EU-Länder sind immer noch gewaltig und werden es auf absehbare Zeit auch bleiben. Somit klaffen auch die Lohnniveaus sehr weit auseinander. Im Endeffekt wurde mit dem EU-Binnenmarkt nur eine Lohnspirale nach unten eröffnet und gerade im Niedriglohnbereich versuchen sich alle Arbeitnehmer gegenseitig zu unterbieten. – Dieser Fakt wurde ursprünglich nicht nur anerkannt, sondern deswegen wurde sogar extra ein Gesetz geschaffen.
EU-Binnenmarkt: “Massiven Einsatz ausländischer Arbeitnehmer aus Ländern mit deutlich niedrigerem Lohnniveau”
>>Arbeitsstrafrechtvon von Björn Gercke, Oliver Kraft & Marcus Richter (Buch) <<
“Das „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) … In seiner ursprünglichen Gestalt vom 26.2.1996, sollte das AEntG dem durch die auf europäischer Ebene geltende Dienstleistungsfreiheit möglich gewordenen massiven Einsatz ausländischer Arbeitnehmer aus Ländern mit deutlich niedrigerem Lohnniveau, insbesondere in der Baubranche, entgegen wirken. Hierdurch sollte ein Untergraben der Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie durch die Anwendung ausländischer Bestimmungen in einem ganzen Wirtschaftsbereich verhindert, soziale Spannungen vermieden und eine weitere Verschlechterung der Situation, vor allem von Klein- und Mittelbetrieben in der Bauwirtschaft, aufgehalten werden.”
EU-Binnenmarkt: “Untergraben der Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie”
Das Gesetz hat sich eher als Papiertiger erwiesen und konnte seinem Grundgedanken nie wirklich erfüllen. In Wirklichkeit greift der EU-Binnenmarkt gerade für Geringverdiener tief in die Tarifautonomie ein: Der EU-Austritt von Großbritannien hat diese Erkenntnisse unumstößlich gemacht. Das Nicht-EU-Land kann kein Teil des EU-Binnenmarktes mehr sein und somit fällt die EU-Freizügigkeit der Arbeitnehmer ebenfalls weg: Durch den Arbeitskräftemangel musste gerade im Niedriglohnsektor die Löhne angehoben werden. Das konnte man an Beispiel der Speditionsbranche sehen.
“Speditionen suchen händeringend LKW-Lenker” – “Viele locken mit höheren Löhnen oder Bonus-Zahlungen”
“Speditionen suchen händeringend LKW-Lenker, viele locken mit höheren Löhnen oder Bonus-Zahlungen für Novizen hinter dem Steuerrad. Bei Bolton ist die Zahl der Fahrschüler um 20 Prozent gestiegen.”
Arbeitslosigkeit in Großbritannien: “Bei Bolton ist die Zahl der Fahrschüler um 20 Prozent gestiegen”
Die höheren Löhne wurden weder durch einen EU-Binnenmarkt, noch durch einem gesetzlichen Mindestlohn, sondern durch Nicht-Eingriffe des Staates möglich. Im 2. Teil soll die Auswirkungen der Sozialversicherungen und Auswege aus der Niedriglohnpolitik aufzeigen.