Markenrecht – Urheberrecht – Softwarelizenzen: Wie das Recht auf Eigentum verschwindet
250.000 Euro Strafe oder wahlweise 6 Monate Gefängnis: So hört sich im Wiederholungsfall das Urteil gegen eine 70jährige an. Zwar hat die Dame weder einen Computer, noch wisse sie so recht was Filesharing überhaupt sei: Aber mit solchen „Trivialitäten“ gibt sich ein modernes Gericht ohnehin nicht mehr ab. Prinzipiell kann jeder in so eine Falle geraten: Denn in Wirklichkeit gibt die ermittelte IP-Adresse nur einen wage Möglichkeit des Internetnutzers an.
Filesharing ohne Computer: 250.000 Euro Strafe oder 6 Monate Gefängnis
Aber es kommt noch viel Schlimmer: Die Urheberlobby setzt bereits zum nächsten großen Sprung an: Auch wenn sie sich bisher „nur“ mit ein paar Tausend Euro eingesammelten „Strafen“ begnügt.
Trotzdem Schuldig – „Die Frau weder einen PC besitzt, noch genau weiß, was es mit Filesharing auf sich hat“
„Warner Bros. hat im Rahmen eines Filesharing-Falles, eine 70-jährige Frau des Raubkopierens angeklagt. Das Kölner Gericht hat dieser Klage stattgegeben und die Strafe auf 2.000 Euro festgelegt. Seltsam dabei ist, dass die Frau weder einen PC besitzt, noch genau weiß, was es mit Filesharing auf sich hat.“
„70-jährige Frau des Raubkopierens angeklagt“
Täterermittlung: Das Gericht hat sich hierzu keinerlei Mühe gemacht. Schuldig ist derjenige, wer unglücklicherweise uns Visier geraten sei. Außerdem ist das Verfahren schnell beendet und es spült jede Menge zusätzliches Geld in die Gerichtskasse hinein. Die heutige moderne Rechtspraxis hat schon so manchen die Adern gefrieren lassen.
Urheberlobby: Wenn Richter ihre Hacken zusammen schlagen
Ohnehin stellt so ein Filesharing-Prozess nur eine leichte Fingerübung dar. Wenn die Urheberlobby ruft: Dann schlagen die Richter ihre Hacken zusammen und nehmen Haltung an. Sollten besipielsweise jemand auf die Idee kommen, ein anderes Betriebssystem auf seinen eignen Geräten zu installieren: Dann kann er möglicherweise eine „Markenrechtverletzung“ begangen haben.
„Installation der Fritzbox-Firmware eine Veränderung der Geräte darstellen soll“
„WOOG kauft unter anderem gebrauchte AVM-Router von Unitymedia (UM) auf, ersetzt die aufgespielte UM-Firmware mit der aktuellen Fritzbox-Firmware und verkauft die Router dann an Endnutzer weiter. AVM begründete den Antrag auf einstweilige Verfügung mit einem Verweis auf das Markenrecht, demzufolge die Installation der Fritzbox-Firmware eine Veränderung der Geräte darstellen soll.“
„Einstweilige Verfügung mit einem Verweis auf das Markenrecht“
Interessant: Der Rechteinhaber zielt nicht auf das Urheberrecht, sondern auf das sogenannte „Markenrecht“ ab. Ein physischer Gegenstand geht nach dem Kauf in ein anderes Eigentum über? „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ – Alles Schnee von Gestern. Veränderung an seinen „Eigentum“ sind nur – nach Erlaubnis – des Herstellers erlaubt.
Markenrecht – Urheberrecht – Softwarelizenzen: Wem gehört eigentlich ein physischer Gegenstand noch?
„Ninjutsu OS erhielt DMCA-Beschwerde von Microsoft … Um urheberrechtliche Ansprüche geht es aber gar nicht. Microsoft bemängelt, dass man mit dem Anpassen, Optimieren und Deaktivieren von Windows 10-Funktionen, selbst wenn dadurch der Datenschutz verbessert wird, ihre Softwarelizenz verletzt.“
„Ihre Softwarelizenz verletzt“ – „Optimieren und Deaktivieren von Windows 10-Funktionen“
Allen Anschein rührt der Streit um die Windows-Lizenz her. Das Unternehmen hat damit faktisch das Recht: Die Installation jeder beliebigen Software zu untersagen. Die großen IT-Unternehmen zielen darauf ab: Die Herrschaft über Geräte noch lange nach dem Kauf zu behalten und die Justiz geht ihnen dabei helfend zur Hand.