Merkwürdige Gerichtsurteile & Polizeiliche-Privatmiliz: In der dunklen Schattenwelt der Urheberrechtslobby
Gegen eine faire Vergütung für Künstler dürfte kaum jemand etwas einzuwenden haben: Doch tatsächlich gibt eine milliardenschwere Industrie den Ton an. Die armen Künstler müssen zwar als „Argumentationshilfe“ herhalten: Die gehen am Ende fast immer leer aus.
Urheberrechtslobby und ihre heimliche Privatmiliz
In Wirklichkeit übt die Urheberrechtslobby ihren Einfluss nicht nur auf Gesetze aus, sondern hat sich viel ehrgeiziger Ziele gesetzt. Eine polizeiliche Privatmiliz – ausgestattete mit quasi hoheitlichen Rechten – darf ihr Unwesen sogar in Privaträumen bei Hausdurchsuchungen treiben. Auch so manches Gerichtsurteil eines Bundesgericht lässt gewissermaßen die „Handschrift“ der Urheberrechtslobby erkennen. Dabei gehen selbstredend all die echten armen Künstler leer aus.
„Mehrheit für eine faire Vergütung von Künstlern im Netz“
„Mehrheit für eine faire Vergütung von Künstlern im Netz – 78 Prozent sprachen sich für EU-weite Regeln aus, die die Vergütung von Künstlern und Urhebern für die Verbreitung ihrer Inhalte auf den Plattformen garantieren.“
„Vergütung von Künstlern und Urhebern für die Verbreitung ihrer Inhalte auf den Plattformen garantieren“
Gegen solche edlen Ziele ist nichts einzuwenden: Aber in Wahrheit geben nicht kleine-arme Künstler, sondern eine milliardenschwere Industrie den Ton an. Jene übt nicht nur ihren Einfluss auf Gesetze aus: Diese konnte sogar ihre eigene private Polizeitruppe etablieren.
Urheberrechtslobby: „Eine Art Privatpolizei der Branche“
„Die deutsche Filmbranche und Unterhaltungssoftwareindustrie arbeiten mit der GVU zusammen. Die GVU ist eine Art Privatpolizei der Branche. Sie unterstützt nicht nur die Behörden bei der Strafverfolgung, sondern führt auch eigene Ermittlungen durch. Nicht ohne Grund sind viele der GVU-Detektive ehemalige Polizeibeamte. Ihr Geschäftsführer Joachim Tielke beschrieb die GVU einmal als „BKA für Urheberrechtsverletzungen“. Obwohl sie strenggenommen nicht mehr Befugnisse haben als jeder andere Bürger, dürfen GVU-Fahnder sogar zuweilen bei Hausdurchsuchungen der Polizei anwesend sein.“
„Privatpolizei“ – Urheberrechtslobby ist sogar bei Hausdurchsuchungen dabei
Diese polizeiliche Privatmiliz darf also sogar bei hoheitlichen Aufgaben wie Hausdurchsuchungen teilnehmen? Zwar treten die GVU-Fahnder (noch) in keiner Uniform auf, aber bei Hausdurchsuchungen können auch schon mal zivil-gekleidete Polizisten dabei sein. Im Endeffekt ist nicht herauszufinden: Wer eigentlich wer sei?
Mit üblen Tricks effektive Rechtsmittel aushebeln: „Gefahr im Verzug“ – „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“
Zwar müssen sich die Polizisten – theoretisch – als solche auch ausweisen können, aber eine Nachfrage nach Ausweisdokumenten endet in der Praxis meist für gewöhnlich mit einer Anzeige mit der Begründung: Widerstand gegen Polizeibeamte. – Genauso werden vermutlich auch ad-hoc eingelegte Rechtsmittel „erledigt“ . – Vereinfacht: „Gefahr im Verzug“ und allen Beschuldigten können in Handschellen die Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. Im der Praxis ist also nicht herauszufinden, wer echter Polizist und privater GVU-Fahnder sei.
GVU-Fahnder: Privatmiliz als geduldete quasi Poizeitruppe
Allerdings nicht nur die Polizei sucht die „Nähe“ der Urheberrechtslobby gezielt auf. Auch so mancher Richter versucht sein „karges Gehalt“ mit lukrativen Nebentätigkeiten aufzubessern.
„170.000 Euro nebenher: Deutschlands gierigste Richter verdoppeln Gehalt mit Nebenjobs“
„170.000 Euro nebenher: Deutschlands gierigste Richter verdoppeln Gehalt mit Nebenjobs – Zwischen 110.000 und 120.000 Euro im Jahr verdienen Deutschlands Bundesrichter. Doch so mancher bessert sein Einkommen mit lukrativen Nebenjobs auf.“
„Zwischen 110.000 und 120.000 Euro im Jahr verdienen Deutschlands Bundesrichter“
Das mit solchen lukrativen Nebentätigkeiten zwangsläufig die Unabhängigkeit der Justiz auf der Strecke bleibt: Das dürfte wohl selbsterklärend sein. Auch so manche juristische Entscheidung wirft hierbei einige Fragen auf.
Merkwürdige Gerichtsurteile: Haben Richter einmal zu viel die Hand aufgehalten?
„Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Annahme einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, weil demzugunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG im Streitfall ein überwiegendes Gewicht zukomme.“
Bundesgerichtshof fordert: Denunziantentum und Bespitzelung von Familienangehörigen
Zwar geht der Text des Gerichtsurteils noch weiter: Aber es wird in keiner Weise erklärt, wie das Gericht zu diesem Schluss überhaupt gekommen sei. Offenkundig ist selbst der Bundesgerichtshof bereits vor der Urheberrechtslobby eingeknickt. Normalerweise muss bei „konturierenden“ Grundrechten eine sorgfältige Abwägung erfolgen. Zumal es sich hierbei um keine Einzelfallentscheidung handelt. Nicht grundlos dürfte Artikel 6 noch vor Artikel 14 stehen, worin die Wertigkeit für jeden Rechtssuchenden klar ersichtlich wird. Hier wäre es also mindestens ein langer Absatz mit vielen Quellen erforderlich gewesenen, stattdessen kommt die Methode „Holzhammer“ zum Einsatz.
Bundesgerichtshof knickt vor Urheberrechtslobby ein?
Die Folgen solcher Urteile kommen erst viele Jahre später voll zum tragen. Nun müssen sich Familienmitglieder gegenseitig bespitzeln und denunzieren: Irgendein Familienmitglied könnte ja ein Urhebergesetz verletzt haben. Solche Urteile legen also die Saat für viel Misstrauen und treiben letztlich die Familien auseinander. Schließlich ist die Scheidungsrate noch nicht hoch genug.
Artikel 6 des Grundgesetzes ausgehebelt: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Urheberrecht
Aus gutem Grund wurde in der Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht – wegen der Tragweite von Artikel 6 – für Familienangehörige festgelegt. Doch die Urheberrechtslobby hat faktisch ihre eigene Paralleljustiz mit eigener Strafverfolgung geschaffen und da ist kein Zeugnisverweigerungsrecht vorhanden.