Die steuerliche Privilegierung des Beamtentums im Vergleich zur Arbeitnehmerschaft

Screenshot youtube.com Screenshot youtube.com

Das deutsche Steuersystem ist darauf ausgelegt, Bürger nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu belasten, doch bei genauerer Betrachtung zeigen sich erhebliche Disparitäten zwischen den verschiedenen Beschäftigtengruppen. Insbesondere das Verhältnis zwischen der Besteuerung von Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft und der steuerlichen Behandlung von Beamten im öffentlichen Dienst wirft Fragen nach der Gerechtigkeit und der Äquivalenz der Lasten auf. Während Arbeitnehmer für nahezu jeden Vorteil, der ihnen aus ihrem Arbeitsverhältnis zufließt, steuerlich herangezogen werden, genießen Angehörige des Staatsdienstes Privilegien, die das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit teilweise unterlaufen. Eine detaillierte Analyse der verschiedenen Einkommensbestandteile und Abzugsmöglichkeiten offenbart ein System, das Beamte in vielfacher Hinsicht begünstigt und Arbeitnehmer benachteiligt.

Die Alimentation und das Konzept des steuerfreien Schatteneinkommens

Ein wesentlicher Aspekt der steuerlichen Betrachtung betrifft die Natur der Bezüge, welche Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten. Im Gegensatz zu den in der freien Wirtschaft tätigen Arbeitnehmern, deren Entlohnung in der Regel vollumfänglich der Besteuerung unterliegt, genießen Beamte eine besondere Behandlung hinsichtlich ihrer Versorgungsbezüge. Die sogenannte Alimentation, welche den Lebensunterhalt und die Altersversorgung sicherstellen soll, wird lediglich auf das nominale Einkommen versteuert. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass jener erhebliche Anteil der Versorgung, der auf die Absicherung im Krankheitsfall, in der Pflege und im Alter entfällt, als sogenanntes Schatteneinkommen vollständig steuerfrei vereinnahmt wird. Der Beamte profitiert somit doppelt, da er die Vorteile der staatlichen Fürsorge genießt, ohne diese wie ein übliches Arbeitseinkommen versteuern zu müssen.

Der Vergleich mit den geldwerten Vorteilen der Arbeitnehmer

Setzt man diese Regelung mit der Praxis in der Privatwirtschaft ins Verhältnis, wird die Ungleichbehandlung deutlich. Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Leistungen, wie etwa Beiträge zu einer Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung, so werden diese als geldwerte Vorteile behandelt und der Besteuerung unterworfen. Der Fiskus betrachtet solche Zuwendungen als Teil des Einkommens, das dem Arbeitnehmer zufließt. Für Beamte gilt diese Logik jedoch nicht, obwohl die staatliche Übernahme der Krankenversorgung, die wesentlich bessere Altersversorgung und die Regelungen bei Berufsunfähigkeit ökonomisch denselben Charakter haben. Diese Vorteile müssen nicht versteuert werden, was zu einer erheblichen Entlastung führt, während Arbeitnehmer für vergleichbare Sicherheiten ihren Nettolohn schmälern müssen.

Die Neuregelung der Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

Ein weiterer komplexer Bereich der steuerlichen Ungleichbehandlung findet sich in den Regelungen zu den Sonderausgaben, insbesondere bei den Vorsorgeaufwendungen. Steuerbürger können bestimmte Aufwendungen, vor allem für Versicherungen, von ihrem Einkommen absetzen, um Steuern zu sparen. Der Staat fördert damit die private Vorsorge. In der Vergangenheit gab es hierfür Höchstbeträge, die für beide Gruppen ähnlich waren, wobei Beamte oft eine Pauschale erhielten, wenn sie keine eigenen Beiträge zahlten. Mit der großen Steuerreform wurden die Altersvorsorgeaufwendungen jedoch neu strukturiert und die Absetzbarkeit schrittweise über einen langen Zeitraum erhöht.

Die Benachteiligung der Arbeitnehmer bei der Rentenversicherung

Die Neuregelung führte dazu, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst nur zu einem Teil abzugsfähig waren, wobei dieser Anteil über die Jahre langsam steigt. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer einen erheblichen Teil ihrer Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen bezahlen müssen. Wenn sie später in Rente gehen, müssen sie diese Bezüge erneut versteuern, obwohl sie die Einzahlungen teilweise nicht steuerlich geltend machen konnten. Für andere Vorsorgeaufwendungen, wie etwa Lebensversicherungen oder Haftpflichtversicherungen, gelten hingegen Höchstbeträge, die sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte gelten.

Der Vorteil der Beamten bei der Ausschöpfung der Höchstbeträge

Hier zeigt sich jedoch ein subtiler, aber gewichtiger Vorteil für Beamte. Da sie keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten, sind ihre Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht durch die Arbeitgeberanteile oder eigenen Sozialabgaben verbraucht. Sie können ihre privaten Versicherungen vollumfänglich steuerlich geltend machen. Arbeitnehmer hingegen haben ihre Abzugsmöglichkeiten durch die Sozialversicherungsbeiträge oft bereits ausgeschöpft, sodass ihre zusätzlichen privaten Versicherungen steuerlich kaum noch ins Gewicht fallen. In der Summe bedeutet dies, dass Arbeitnehmer ihren Anteil an der Sozialversicherung weitgehend aus versteuertem Einkommen finanzieren, während Beamte durch die Nichtabziehbarkeit der fiktiven Sozialabgaben bei der Bemessung ihrer sonstigen Vorsorgeaufwendungen begünstigt werden.

Die Diskrepanz bei den außergewöhnlichen Belastungen

Neben den Sonderausgaben können Steuerbürger auch außergewöhnliche Belastungen, wie etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Angehöriger, absetzen. Allerdings gewährt der Fiskus dies nur oberhalb einer sogenannten zumutbaren Belastung. Es wird jedem Bürger zugemutet, einen gewissen Teil solcher Kosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Hürde hängt vom Einkommen und dem Familienstand ab und bewegt sich in einem einstelligen Prozentbereich. Je höher das Einkommen, desto höher ist der Prozentsatz der Kosten, den der Bürger selbst tragen muss, bevor der Staat sich beteiligt.

Die niedrigere Hürde für Beamte durch das fiktive Bruttoeinkommen

Bei der Berechnung dieser zumutbaren Belastung wird in der Regel das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt. Hier entsteht nun eine weitere Verzerrung zugunsten der Beamten. Das Bruttoeinkommen eines Beamten ist optisch und rechnerisch niedriger als das eines vergleichbaren Arbeitnehmers, da der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beim Beamten fehlt. Beim Arbeitnehmer ist dieser Anteil Bestandteil des Bruttolohns, beim Beamten nicht. Da die zumutbare Belastung als Prozentsatz von diesem Brutto berechnet wird, ergibt sich für Beamte eine absolut niedrigere Hürde. Sie können folglich ihre außergewöhnlichen Belastungen in größerem Umfang steuerlich geltend machen als Arbeitnehmer, die aufgrund ihres höheren rechnerischen Bruttolohns eine höhere Eigenbelastungsgrenze haben.

Der Versorgungsfreibetrag als historisches Relikt

Ein besonders augenfälliges Privileg für Pensionäre ist der sogenannte Versorgungsfreibetrag, der von ihren Einkünften abgezogen wird. Dieser Freibetrag wurde in der Vergangenheit als Ausgleich dafür eingeführt, dass die Rentenbeiträge von Arbeitnehmern zur Hälfte von deren Arbeitgebern gezahlt werden und diese Arbeitgeberanteile für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Während dieser Freibetrag für Pensionäre einen erheblichen steuerlichen Vorteil darstellt, der die Steuerlast signifikant senkt, existiert für Rentner keine vergleichbare Regelung. Dies ist umso unverständlicher, als Rente und Pension dieselbe Funktion der Altersversorgung erfüllen, aber steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden.

Die schrittweise Abschaffung und der fortwährende Bestandsschutz

Der Gesetzgeber hat diese Ungerechtigkeit inzwischen erkannt und plant die Abschaffung des Versorgungsfreibetrags im Rahmen der Anpassung der Besteuerung der Alterseinkünfte. Allerdings geschieht dies mit einer extremen Langsamkeit, die den affected Personen über Jahrzehnte hinweg Vorteile sichert. Die Absenkung des Freibetrags erfolgt schrittweise über einen Zeitraum, der bis in die Mitte dieses Jahrhunderts reicht. Zudem greift ein umfassender Bestandsschutz: Wer bereits jetzt Pensionär ist oder in den kommenden Jahren in den Ruhestand tritt, muss keine Kürzungen hinnehmen und behält seinen Freibetrag lebenslang.

Das Fazit der ungerechten Verteilung

Dieser schleppende Reformprozess bedeutet, dass die Ungleichbehandlung zwischen Rentnern und Pensionären noch bis zum Ende des Jahrhunderts fortbestehen wird. Es wäre ein Akt der steuerlichen Gerechtigkeit gewesen, dieses Privileg sofort abzuschaffen oder es konsequenterweise auch auf Rentner auszuweiten. Stattdessen wird die Ungerechtigkeit zementiert und zulasten der Allgemeinheit sowie der Arbeitnehmer fortgeschrieben. Die Analyse zeigt deutlich, dass das Steuerrecht an vielen Stellen noch immer alte Privilegien schützt, anstatt eine echte Gleichbehandlung aller Bürger im Alter zu gewährleisten.