Kunst & Meinungsfreiheit versus Zensur – Eine kritische Auseinandersetzung im digitalen Zeitalter?

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Kunst & Meinungsfreiheit versus Zensur: Im digitalen Zeitalter hat die Kunstwelt eine neue Bühne gefunden – das Internet. Doch mit den unendlichen Möglichkeiten, sich zu präsentieren und auszudrücken, kommen auch Herausforderungen für die Meinungsfreiheit und die Frage nach Zensur auf.

“Diese Kunst ist zu nackt für Facebook”

>>Stern<<

“Diese Kunst ist zu nackt für Facebook – Mit einer PR-Aktion sorgen Wiener Museen für Aufsehen: Weil viele ihrer Inhalte in den sozialen Netzwerken zensiert werden, stellen sie nun einige Aktkunstwerke im Erotikportal “OnlyFans” aus. … Um auf die Zensur aufmerksam zu machen, haben sich mehrere Wiener Museen zu einer ungewöhnlichen Aktion zusammen getan: Sie eröffneten einen Account auf dem Erotikportal “OnlyFans” und laden dort Bilder von bedeutenden Aktkunstwerken hoch. “Vienna Strips On OnlyFans” heißt die Aktion, bei der unter anderem das Kunsthistorische Museum Wien und das Leopold-Museum teilnehmen.”

“Wiener Museen” – “Account auf dem Erotikportal “OnlyFans” und laden dort Bilder von bedeutenden Aktkunstwerken hoch”

Die Schlagzeilen über Wiener Museen, die einen Account auf einem Erotikportal eröffnet haben oder Nachrichtensprecherinnen bei “Naked News”, welche unzureichend bekleidet die Nachrichten verlesen, werfen ein schillerndes Licht auf diese Thematik. Die zunehmende Präsenz von Kunstwerken in sozialen Medien wie Facebook hat dazu geführt, dass Plattformbetreiber vermehrt Inhalte als “zu nackt” oder “anstößig” markieren und entfernen. Dies wirft nicht nur Fragen zur Definition von Nacktheit in der Kunst auf, sondern stellt auch insgesamt die Meinungsfreiheit infrage.

Entscheiden nun Beamte, was eine Nachrichtensendung und Kunst sei?

Denn wer entscheidet letztendlich darüber, was als anstößig gilt? Ist es nicht gerade Aufgabe der Kunst, gesellschaftliche Tabus zu brechen und zum Nachdenken anzuregen? Auch das Beispiel der Wiener Museen zeigt deutlich den Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Zensur. Indem sie einen Account auf einem Erotikportal eröffnen, nutzen sie eine Plattform außerhalb von etablierten Kanälen und erreichen damit möglicherweise ein breiteres Publikum. Ein weiteres Beispiel ist ein etwas anderes Nachrichtenformat, bei dem unzureichend bekleidete Damen die Nachrichten vorlesen.

“Bei den kanadischen “Naked News” verlesen unzureichend bekleidete Damen die Nachrichten”

>>Spiegel<<

“Ja, es gibt das Programm, das “nichts zu verbergen” hat. Bei den kanadischen “Naked News” verlesen unzureichend bekleidete Damen die Nachrichten. … Die Chefmoderatorin und drei ebenfalls sehr ansehnliche Kolleginnen tragen die täglichen Nachrichten aus aller Welt mit großer Ernsthaftigkeit vor. Ähnlich wie die Damen (und Herren) der Tagesschau lesen sie ihre Texte mit seriöser Miene ab.”

“Naked News” – “Ähnlich wie die Damen (und Herren) der Tagesschau lesen sie ihre Texte mit seriöser Miene ab” 

Hier stellt sich die Frage, ob dies als Kunstform betrachtet werden kann oder ob es nur eine plumpe Ausnutzung der menschlichen Neugierde ist. Medienrechtler bezweifeln zudem, inwieweit die deutsche Medienaufsicht überhaupt für die Regulierung von ausländischen Webseiten zuständig ist.

“Herkunftslandprinzip” – “Dienste sollen dort reguliert werden, wo sie auch ihren Sitz haben”

>>Netzpolitik<<

“Grund für den möglichen Wegfall der Zuständigkeit könnte eine für Laien unauffällige, kürzliche Anpassung im deutschen Recht (JMStV) gewesen sein, die sich aufs Zusammenspiel mit dem EU-Recht (AVMD-RL) auswirkt. In der Folge wird demnach das sogenannte Herkunftslandprinzip gestärkt. Und dieses Prinzip besagt: Dienste sollen dort reguliert werden, wo sie auch ihren Sitz haben. xHamster und Pornhub haben Sitze in Zypern, nicht in Deutschland.”

Keine Zuständigkeit: Haben Behörden zu viel Personal, Geld und keine wirklichen Aufgaben?

Dabei sind es die Behörden selbst, welche ihre Glaubwürdigkeit als seriöse Institutionen riskieren. Eine übereifrige Behörde will nach dieser Logik den gesamten Planeten weg zensieren, weil diese offenkundig viel zu viel Personal, Geld und keine wirklichen Aufgaben hat? Die Jugendschutzbehörde ließe sich auch einfach ersatzlos auflösen und die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft übertragen. Wenngleich der Artikel 5 viel schwerer wiegt.

„Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet“

>>Bundesverfassungsgericht<<

„Art. 5 GG enthält mehr als nur das individuelle Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf Respektierung einer Freiheitssphäre, innerhalb welcher er seine Meinung ungehindert äußern kann. Durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist insbesondere auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet. Dieser Verfassungsgarantie widerspräche es, die Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern.“

„Presse oder einen Teil von ihr unmittelbar oder mittelbar von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern“

Abschließend lässt sich festhalten, dass Kunst und Meinungsfreiheit untrennbar miteinander verbunden sind. Es liegt an uns allen – Künstlern, Betreibern digitaler Plattformen und Nutzungenden -, einen sensiblen Umgang mit diesen Themen zu finden. Nur so können wir sicherstellen, dass unsere kulturelle Vielfalt erhalten bleibt und gleichzeitig gesellschaftliche Normen hinterfragt werden dürfen. Denn letztendlich sollte Kunst immer ein Spiegel unserer Zeit sein – auch wenn dieser manchmal ungewohnt nackt erscheinen mag.