Heimliche Delegitimierung? – “Artikel 6 ist als wertentscheidende Grundsatznorm zu verstehen”
Ist es möglich sein eigenes Haustier zu heiraten, um damit eine Familie darzustellen? Wäre eine Ehe mir einen Goldfisch also denkbar? Tatsächlich wird der Familienbegriff immer weiter ausgeweitet, obwohl sich Fragen der Rechtmäßigkeit auftun.
“Allein- oder Getrennterziehende, Patchwork- und Regenbogenfamilien den Familienbegriff gleichermaßen für sich reklamieren”
>>Mit Lust und Liebe glauben von Martina Kreidler-Kos & Christoph Hutter (Buch) <<
“Dies geht so weit, dass der Begriff der Familie als nicht mehr realitätstauglich aufgegeben und durch den Begriff der familialen Lebensformen ersetzt wird. Aus wissenschaftlicher Sicht ist dieses Vorgehen sinnvoll. Wo gleich- und verschiedengeschlechtliche, geschiedene und ungeschiedene Paare, klassische Kernfamilien, Allein- oder Getrennterziehende, Patchwork- und Regenbogenfamilien den Familienbegriff gleichermaßen für sich reklamieren, kann er nicht ungebrochen weiterverwendet werden. »Die Grenzen werden unscharf, die Definitionen schwanken.« Die Frage nach alternativen Formen des Zusammenlebens ist gewiss keine neue, wohl aber eine lange kaum zugelassene.”
“Die Frage nach alternativen Formen des Zusammenlebens ist gewiss keine neue”
Der zentrale Artikel im Grundgesetz, der die Familie betrifft, ist Artikel 6. In Absatz 1 dieses Artikels sind verschiedene Aspekte enthalten. Zunächst dient der Artikel als Schutzrecht für die Familie, um sie vor äußeren Einflüssen und Angriffen zu bewahren. Darüber hinaus garantiert er die Möglichkeit, als Familie innerhalb der staatlichen Gemeinschaft zu leben. Artikel 6 hat eine grundlegende Bedeutung für Werte. Das bedeutet konkret, dass der Staat sich verpflichtet, die Familie vor Störungen und Schäden durch ihn selbst oder Dritte zu schützen und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern sowie Benachteiligungen zu verhindern. Nur es stellt sich die Frage: Was solle eine Familie eigentlich sein?
“Grundgesetz spricht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Mutter und Vater”
“Das Grundgesetz spricht in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Mutter und Vater, sondern von geschlechtlich nicht spezifizierten Eltern. Damit richtet das Grundgesetz den Blick zwar auf mehrere Elternteile. Eine begriffliche Festlegung auf verschiedengeschlechtliche Elterngemeinschaften folgt daraus jedoch nicht. Träger des Elternrechts des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind nicht die Eltern als (verschiedengeschlechtliche) Gemeinschaft, sondern – unabhängig vom Geschlecht – jeder Elternteil für sich. Die verfassungsrechtliche Anerkennung der Elternschaft zweier gleichgeschlechtlicher Personen hat das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Feststellung ausschließen wollen, der Umstand, dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne, lasse darauf schließen, dass der Verfassungsgeber nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen.”
Was genau soll eine Familie sein?
Diese Aussagen sind insofern erstaunlich, da der Familienbegriff durch das Buntverfassungsgericht einfach mal umdefiniert wurde. Die betreffenden Artikel des Grundgesetzes wurden in den späten 1940er erlassen, wo verschiedengeschlechtliche Elterngemeinschaften schlicht keine Rolle in der Gesellschaft spielten.
“Homosexualität” – “In der verhaltenstherapeutischen Forschung und Praxis hat man versucht das „kranke Verhalten“ zu verändern”
“1987 wurde die Homosexualität aus dem DSM-III-R gestrichen und 1991 auch aus dem ICD-10. Heute ist Homosexualität „normal“. … Vor 1991 war Homosexualität ein häufiges Thema in der Psychodiagnostik: Die psychoanalytische Forschung hat versucht zu erklären, woher Homosexualität kommt und was falsch gelaufen sein muss, damit sie entstehen konnte. In der verhaltenstherapeutischen Forschung und Praxis hat man versucht das „kranke Verhalten“ zu verändern* – ohne zu fragen, woher es kommt. Ziel war heterosexuelles Verhalten (1, 2, 6). Heute ist Homosexualität kein Krankheitsbegriff mehr und wird auch nicht mehr pathologisiert.”
“Heute ist Homosexualität kein Krankheitsbegriff mehr und wird auch nicht mehr pathologisiert”
Bis in die 1990er Jahre wurde Homosexualität als psychologische Krankheit angesehen und derartige Handlungen wurde sogar per Strafgesetzbuch verfolgt. Man muss an dieser Stelle auch mal nüchtern konstanteren, die Judikative hat ihre Kompetenzen überschritten. Um eine derartige Umdefinition des Familienbegriffs durchzuführen, hierfür wäre eine grundlegende Änderung von Artikel 6 notwendig, wofür das Bundesverfassungsgericht keine Zuständigkeit besitzt: Dafür ist ein anderer Artikel des Grundgesetzes vorgesehen. Normalerweise hätte das Bundesverfassungsgericht sich zeitgenössische Lexika aus der Zeit der Entstehung des Grundgesetzes bedienen müssen, um den Familienbegriff des Grundgesetzes adäquat zu bestimmen. Bei anderen Rechtsfragen wird davon auch reichlich Gebrauch gemacht. Zumal der Artikel 6 keineswegs grundlos erlassen wurde, was die Vorgeschichte der 1930er und 1940er recht eindrücklich beweist.
“Viele Frauen wollten das nationalsozialistische Ideal einer Familie mit mindestens vier Kindern jedoch gar nicht erfüllen”
“Obwohl der Staat sich in die Familienpolitik einzumischen versuchte, blieben Familie und Kinderkriegen letztendlich Sache der Familien. Viele Frauen wollten das nationalsozialistische Ideal einer Familie mit mindestens vier Kindern jedoch gar nicht erfüllen. Schlimm war allerdings, dass behinderte Menschen keine Familien mehr gründen durften, sie wurden ausgeschlossen. Wenn eine Verheiratung nicht im Sinne der Volksgemeinschaft gut geheißen wurde, verbot man sie schlichtweg. Auch so genannte “Mischehen” mit Juden waren verboten. Somit verhinderte man, dass Menschen selbst über ihre Familienplanung entscheiden konnten.”
“Auch so genannte “Mischehen” mit Juden waren verboten”
Der Artikel 6 ist als Abwehrrecht gegenüber den Staat konzeptioniert, um staatliche Einflussnahme auf die Familie zu beschränken. Tatsächlich spielt die Familie in der gelebten Rechtsprechung häufig nur noch eine untergeordnete Rolle. Mit der sekundären Darlegungslast sollen sich beispielsweise einzelne Familienangehörige gegenseitig bei staatlichen Stellen denunzieren.
“Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das?”
>>Rechtsanwalt Niklas Plutte<<
“Filesharing & sekundäre Darlegungslast: Was bedeutet das? – Zu den umstrittensten Fragen bei urheberrechtlichen Tauschbörsen-Abmahnungen zählen Umfang und Inhalt der sekundären Darlegungslast. Dieser Beitrag erklärt das abgestufte System der Rechtsprechung, um Abgemahnte in die Position zu versetzen, die eigenen Verteidigungschancen realistisch einschätzen zu können.”
“Sekundäre Darlegungslast” – Warum sich Familienangehörige untereinander bespitzeln und denunzieren müssen?
Die “sekundäre Darlegungslast” ist kein Gesetz, sondern wurde per Richterspruch aus der leeren Hand einfach erfunden. Selbst auf direkte Nachfrage kann keine Rechtsgrundlage genannt werden. Dafür wird peinlich genau darauf geachtet, ob sich die Familienangehörigen auch ausreichend genug gegenseitig bespitzelt haben. Am Ende läuft diese Denunzianten-Unkultur auf eine Delegitimierung der Familie hinaus. Die “sekundäre Darlegungslast” führt aber auch recht anschaulich vor, wie belanglos der Artikel 6 in der gelebten Rechtspraxis geworden ist.
Artikel 6: “Schützt die Familie zunächst einmal vor Ein- und Übergriffen von Außen”
>>Bundeszentrale für politische Bildung<<
“Der zentrale “Familien”-Artikel im Grundgesetz ist Artikel 6. Dabei ist Absatz 1 des Artikels mehrdimensional angelegt. Zunächst stellt der Artikel ein klassisches Abwehrrecht dar, das heißt er schützt die Familie zunächst einmal vor Ein- und Übergriffen von Außen. Daneben enthält er eine Instituts- oder Einrichtungsgarantie, was bedeutet, dass die staatliche Gemeinschaft garantiert, als Familie leben zu können. Artikel 6 ist als wertentscheidende Grundsatznorm zu verstehen. Das bedeutet ganz konkret, dass sich der Staat verpflichtet, Störungen und Schädigungen der Familie durch ihn selbst sowie durch Dritte zu vermeiden und darüber hinaus Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und Benachteiligungen zu verhindern.”
“Artikel 6 ist als wertentscheidende Grundsatznorm zu verstehen”
Durch die Öffnung des Familienbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht stellt sich nun die Frage: Was genau soll eine Familie sein? Ist nun die Polygamie ebenfalls zulässig? Oder die Heirat eines Haustiers möglich?