Sozialabgaben – Prinzip der Arbeitslosenversicherung: “Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig”
Mit der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zum reichen Millionär aufsteigen? – Ist es wirklich völlig unmöglich? – Zumindest dürfte sich die obere Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit in genau in diesen Umfeld bewegen. Das Prinzip der “Umverteilung” kann sich also als recht einträgliche Einkommensquelle erweisen. Und selbstverständlich muss er selbst keine Sozialbeiträge – inklusive Arbeitslosenversicherung – abführen.
“Versicherungsfrei” – Müssen Beamte der Agentur für Arbeit eigentlich Arbeitslosenversicherung bezahlen?
“Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit. Beamte besitzen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.”
Warum nicht alle Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen?
Das Wörtchen “versicherungsfrei” bedeutet: Beamte müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen. Zu ihrer privaten Krankenversicherung bekommen sie eine üppige staatliche Zulage – respektive Beihilfe zur Heilfürsorge – gesponsert: Von soviel staatlichen Mitgefühl kann jeder Arbeitnehmer nur träumen. Das vermeintlich oberstes Prinzip der “Solidarität” ist förmlich mit Händen zu greifen. Vielleicht sollte man hierzu ein kurzen geschichtlichen Abriss in die Geschichte wagen. Dann wird der eigentliche Zweck dieser “Versicherungsform” deutlich.
Erwerbslosenunterstützung für Kriegsversehrte des 1. Weltkrieges: “Viele aus dem Krieg Heimgekehrte konnten nicht mehr arbeiten”
“Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung waren schon Ende des 19. Jahrhunderts unter Bismarck eingeführt worden, um die Arbeiterschaft an den Staat zu binden. Seit 1918 gehörte es zu den Aufgaben der Gemeinden, für die Erwerbslosen zu sorgen, insbesondere im Rahmen der Kriegsfürsorge – viele aus dem Krieg Heimgekehrte konnten nicht mehr arbeiten, weil sie schwer verletzt worden und nun Invaliden waren. Seit 1923 musste zur Finanzierung dieser Erwerbslosenunterstützung auch ein Beitrag von den Arbeitenden gezahlt werden.”
“Seit 1923 musste zur Finanzierung dieser Erwerbslosenunterstützung auch ein Beitrag von den Arbeitenden gezahlt werden”
Vorwiegend sollte also damit die Folgen des Ersten Weltkriegs kompensiert werden. Im Laufe der Zeit hat sich diese staatliche Institution regelrecht verselbständigt. Ähnlich wie andere staatliche “Errungenschaften” hat sie sich quasi als “Unsterblich” erwiesen. – Auch die Schaumweinsteuer zur Finanzierung der längst untergegangenen Flotte ist bis heute erhalten geblieben. Der Sinn hinter solchen staatlichen Einrichtungen darf nicht hinterfragt werden, obwohl die staatlichen Bediensteten dort ungefähr die Bevölkerung einer Großstadt stellen würden. Dennoch ist es lohnenswert die Arbeitslosenversicherung näher zu beleuchten.
“Wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht?” – “Dann droht eine dreimonatige Sperrzeit”
“Bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers ist der Fall klar: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG 1 beginnt mit dem Tag der Arbeitslosigkeit. Doch was, wenn der Arbeitnehmer selbst die Kündigung einreicht? Dann droht eine dreimonatige Sperrzeit. … Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass der oder die Arbeitnehmerin in den vergangenen 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war – also Sozialversicherungsabgaben gezahlt hat.”
Arbeitslosengeld oder lächerliches Taschengeld: Warum viele Menschen mit Hartz IV aufstocken?
Und es sind längst nicht alle Voraussetzungen. Bei einer unmittelbaren Kündigungsandrohung – was immer es genau bedeuten soll – muss sich der Arbeitnehmer drei Monate vorher bei der Behörde als möglicher-zukünftiger Bittsteller erscheinen. Ansonsten muss er sich ebenfalls auf eine Sperre rechnen. Sollte er sich ungerecht gegenüber der Behörde behandelt fühlen, dann kann er ja eine Klage einreichen. Solche Verfahren können sich mitunter Jahre in die Länge – bei ein paar Monaten Arbeitslosengeld-1-Anspruch – ziehen und die Richter für gewöhnlich nur das “öffentliche Interesse” ausschließlich im Vordergrund sehen- oder überspitzt: Die Aussicht auf Erfolg ist kaum vorhanden. Die Arbeitslosenversicherung reiht sich hier nahtlos in das übrige Sozialsystem ein.
“Dass für drei Viertel der Arbeitslosen das Arbeitslosengeld I praktisch überhaupt keine Rolle spielt”
>>Kein Wohlstand für alle!? von Ulrich Schneider (Buch) <<
“Die Sozialversicherung ist in keiner guten Verfassung. Zur gesetzlichen Rente erklären uns die politisch Verantwortlichen selbst tagaus, tagein, dass sie in absehbarer Zeit nicht mehr funktionieren wird. Bei der Arbeitslosenversicherung sieht es sogar noch schlimmer aus: Gerade mal 29 Prozent der registrierten Arbeitslosen bezogen im Sommer 2016 das Arbeitslosengeld I. 10 Prozent von ihnen mussten mit Hartz IV aufstocken. Nach Adam Riese heißt das, dass für drei Viertel der Arbeitslosen das Arbeitslosengeld I praktisch überhaupt keine Rolle spielt. Entweder bekommen sie es gar nicht oder es ist so gering, dass es sie nicht vor dem Fall in Hartz IV bewahrt. Die Frage, die sich aufdrängt: Wer würde freiwillig eine Versicherung abschließen, die gerade mal in jedem vierten Schadensfall den begehrten Schutz liefert? “
“Wer würde freiwillig eine Versicherung abschließen, die gerade mal in jedem vierten Schadensfall den begehrten Schutz liefert?”
Es kommen noch ganz andere grundsätzliche Fragen hinzu. Die Arbeitslosenhilfe als Leistung wurde einfach gestrichen und auch ansonsten wird ständig an der Versicherungsleistung – meist nach unten – herumgeschraubt: Bei einer privaten Versicherung würden derartige Eingriffe in laufende Verträge einem fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Da sich die Behörde selbst nicht als Steuereintreiber, sondern als Versicherung sieht, kommen hier Grundrechtseingriffe noch oben drauf: Es wird massiv in das Grundrecht der Privatautonomie und Vertragsfreiheit eingriffen: Als Begründung wird hierfür meist der Schutz vor Arbeitslosigkeit angeführt, was allerdings reichlich grotesk anmutet: Sollte der Arbeitnehmer selbst kündigen, dann ist eine Sperre des Arbeitslosengeldes gewiss. Sparen für Fälle der Arbeitslosigkeit kann er ebenfalls nicht, da die Sozialabgaben von rund 40 Prozent dafür viel zu hoch sind.
“Arbeitet ein Arbeitnehmer also mehr als die Hälfte des Jahres für den Staat”
>>Welche Zukunft wollen wir? von Walter Kohl (Buch) <<
“Vereinfacht gesagt arbeitet ein Arbeitnehmer also mehr als die Hälfte des Jahres für den Staat, bevor er Geld »für sich« verdient. Im Ergebnis fällt die Vermögensbildung aus Lohnarbeit vielen Deutschen immer schwerer. Bei der Vermögensverteilung hingegen liegt die Bundesrepublik bei Mittelwertvergleichen unter den ärmsten Ländern Westeuropas.”
“Im Ergebnis fällt die Vermögensbildung aus Lohnarbeit vielen Deutschen immer schwerer”
Weder aus rechtlicher, noch aus finanzieller Sicht kann die Arbeitslosenversicherung und die übrigen Sozialversicherungen als “soziale Errungenschaft” gewertet werden. Für viele Menschen ist eine Vermögensbildung für Fälle der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Alter unmöglich. Nicht umsonst hat ein geflügelter Ausspruch viel an Verbreitung gefunden: “Am Ende des Geldes ist noch so viel Monat übrig.”