Photovoltaikanlage & Hofladen als Steuerfalle: Weshalb plötzlich der Spitzensteuersatz fällig werden könnte?

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Ein Hofladen muss schließen. Keine große Nachricht? Doch die Einzelheiten sollten aufmerken lassen. Denn die Schließung des Hofladens erfolgte nicht wirklich freiwillig, sondern aufgrund des Finanzamts. Dieses führte eine Kontrolle durch, eine Betriebsprüfung. Dabei wandte das Finanzamt einen ganz besonderen Trick an. Dieser Trick könnte sowohl das Haus als auch den Hof kosten.

Der besagte Hofladen befindet sich in Weinheim an der Bergstraße, in Baden-Württemberg. Der Laden war auf Quitten spezialisiert. Der Quittenessig ist international bekannt und hat bereits zahlreiche Auszeichnungen erhalten.

Der Fokus auf das Quittengeschäft beruhte weniger auf Profitgier, sondern vielmehr auf echter Leidenschaft. Genau das haben die Betreiber des Ladens gezeigt: pure Leidenschaft. Sie haben viel Herzblut in diesen Hofladen investiert, die Quitten selbst verarbeitet und in verschiedenen Köstlichkeiten verkauft. Oft arbeiteten die Inhaber bis zu 60 Stunden pro Woche. Tatsächlich haben sie aus dem Betrieb nie nennenswerte Gewinne entnommen. Um ihren Lebensunterhalt zu sichern, hatten er und seine Partnerin andere Jobs.

Dieser Hofladen, der sich vollständig um die Quitte dreht, funktionierte nur aus zwei Gründen. Erstens, weil sie alles eigenständig erledigten; es gab keine Angestellten. Ja, sie haben wirklich selbst so viel dort gearbeitet. Der zweite Grund war, dass der Hofladen keine Miete zahlen musste. Nur aus diesem Grund konnte sich das Ganze finanziell tragen. Denn der Hofladen steht auf einem Grundstück, das einem der Betreiber gehört. Er musste also keine Miete zahlen.

Der Betreiber hatte den Hofladen dort stehen, alle Materialien gelagert, den Traktor sowie die Küche für den Laden untergebracht. Und genau dies wurde zu seinem Verhängnis: dass der Hofladen auf seinem eigenen Grundstück errichtet wurde. Die Situation lief zunächst gut; zwölf Jahre lang meldete sich das Finanzamt nicht bei den Inhabern. Dann jedoch fand die Kontrolle statt. Im Steuerrechtler wird es als Betriebsprüfung bezeichnet. Das Finanzamt wollte sämtliche Dokumente und Unterlagen einsehen. Am Ende dieser Prüfung wird ein sogenannter Betriebsprüfungsbericht erstellt. Das Finanzamt verfährt immer so, dass es nach Abschluss der Kontrolle alles in einen Bericht zusammenfasst, bevor oder gleichzeitig mit dem Versand von Steuerbescheiden.

In diesem Bericht sind die Erkenntnisse des Finanzamts festgehalten. Und hier findet sich auch der Trick wieder, den das Finanzamt angewandt hat. Obwohl der Hof privat ist, ist der darauf befindliche Hofladen gewerblich tätig. Das Finanzamt argumentiert nun, dass die Gewerblichkeit des Hofladens den gesamten Hof “infiziert“. Dadurch wird auch das gesamte Grundstück und alle Gebäude gewerblich behandelt. Nichts bleibt mehr privat; alles gehört zum sogenannten Betriebsvermögen.

Man könnte also ungefähr argumentieren: Wen interessiert es, ob es sich nun um Privat- oder Betriebsvermögen handelt? Es macht doch keinen Unterschied. Doch das tut es sehr wohl – insbesondere wenn sich etwas ändert. Denn dann wird alles als gewerblich betrachtet, unabhängig davon, ob man im Grundbuch als privater Eigentümer eingetragen ist oder nicht. Der private Hof und die privaten Gebäude auf dem Gelände werden durch die Gewerblichkeit dieses kleinen Hofladens betroffen sein.

Diese Regelung hat erhebliche finanzielle Auswirkungen zur Folge. Wenn es privat wäre, könnte man tun und lassen, was man möchte; ist es jedoch nicht so? Sobald es gewerblich ist, zählt es als Betriebsvermögen. Damit wird die Wertsteigerung steuerpflichtig, selbst wenn man beispielsweise an die Kinder überträgt – selbst für einen symbolischen Euro oder ohne Gegenleistung betrachtet das Finanzamt dies so, als hätte man das Ganze mit Gewinn verkauft.

Das Finanzamt argumentiert sinngemäß: In dieser Angelegenheit stecken stille Reserven. Betriebsvermögen ist gegeben; das wurde als erstes festgestellt. Stille Reserven sind die Wertsteigerungen innerhalb dieser Angelegenheit. Nahezu jedes Grundstück und jede Immobilie in Deutschland erfährt über die Jahre eine Wertsteigerung – insbesondere in Weinheim an der Bergstraße steigen die Preise förmlich an.

Das Finanzamt sagt also sinngemäß: Wenn es Betriebsvermögen ist, möchten wir darauf Steuern erheben. Dies ist durch das Steuerrecht in Deutschland abgesichert und wird als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Einerseits gehört das Grundstück dem Mann privat; darauf steht jedoch dieser gewerbliche Hofladen. Ohne diese Aufspaltung von Grundstück und Hofladen würde der Betrieb nicht funktionieren – daher gilt alles als gewerblich.

Das ist – vereinfacht gesagt – die Logik hinter der Betriebsaufspaltung im Steuerrecht. Diese Regelung besteht seit mehreren Jahren in Deutschland und scheint absichtlich als Falle konzipiert zu sein. Wer kennt sich schon damit aus? Insbesondere wenn man ein großes Grundstück besitzt, das über Generationen im Privatbesitz war und darauf nur eine kleine Einrichtung existiert – sei es ein Hofladen, eine kleine Gastwirtschaft oder eine kommerzielle Photovoltaikanlage – wird plötzlich aufgrund dieser kleinen Sache das gesamte Grundstück gewerblich.

Das stellt ein Problem im Steuerrecht dar: Angenommen, die Immobilie hätte ursprünglich 100.000 Euro gekostet und ist jetzt 500.000 Euro wert; dann ergibt sich eine Wertsteigerung von 400.000 Euro, die mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden muss – locker 50 % Steuern sind fällig. Auf diese 400.000 Euro würde man somit etwa 200.000 Euro Steuern zahlen müssen – allein aufgrund dieses Konstrukt namens Betriebsaufspaltung können Werte erheblich geschmälert werden.