“Ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse ist Demokratie nicht vorstellbar”

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Eine Demokratie ist ohne die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung und der ungehinderten Berichterstattung durch die Medien nicht denkbar. Aus diesem Grund gehören die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit zu den fundamentalen Rechten. Wenn Menschen uneingeschränkten Zugang zu Informationen haben, sind sie in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden und wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen. Zudem können sie ihre Ansichten ohne Einschränkungen kundtun und ihre Anliegen gegenüber der Regierung und dem Staat vertreten. Dennoch wird diese Auffassung nicht von allen Beteiligten geteilt.

Zensur-Behörde: „Hokuspokus – endlich ein Gesetz!“

>>Erich Kästner<<

„Wenn’s schon nicht gelingt, die tatsächlichen Probleme zu lösen, die Arbeitslosigkeit, die Flüchtlingsfrage, die Steuerreform, dann löst man geschwind ein Scheinproblem. Hokuspokus – endlich ein Gesetz! Endlich ist die Jugend gerettet! Endlich können sich die armen Kleinen am Kiosk keine Aktphotos mehr kaufen und bringen das Geld zur Sparkasse.“

Erich Kästner: „Löst man geschwind ein Scheinproblem“

Das „Hokuspokus Gesetz“ besteht bis zum heutigen Tag fort. Im Kontext des digitalen Zeitalters und der unendlichen Informationsflut erscheint die Behörde heutzutage wie ein Relikt aus einer längst vergangenen Ära. Man könnte ebenso gut eine deutsche Institution für den Bergbau auf dem Mars einrichten. Zwar ist in naher Zukunft kein Bergbau auf dem Mars zu erwarten, doch würde diese hypothetische Behörde die Fragwürdigkeit ihrer eigenen Relevanz ebenso deutlich machen. Jugendlichen und Kindern wäre sicherlich mehr geholfen, wenn man diese Institution ersatzlos schließen würde und stattdessen das Geld direkt den Heranwachsenden sowie deren Eltern zur Verfügung stellen würde.

„Hokuspokus Gesetz“ und „Hokuspokus Behörde“

>>Chip<<

„Neben „The Punisher“ wurden zuletzt auch einige weitere bekannte Filme von der Liste der jugendgefährdenden Medien genommen, darunter auch der vierte Teil von „Texas Chainsaw Massacre“, der Horror-Klassiker „Blade“, der Vampir-Film „The Forsaken“ sowie der zweite Teil des 1997er-Kultfilms „Starship Troopers“. Hinzu kommen die beiden Horror-Urgesteine „Tanz der Teufel“ (1981) von Sam Raimi und „Dawn of the Dead“ (1978) von Genre-Legende George A. Romero.“

Wenn subjektiver Geschmack entscheidet

Die Filme selbst sind im Laufe der Jahre konstant geblieben, lediglich die offizielle Haltung gegenüber diesen Filmen hat sich verändert. Auf welchen objektiven Grundlagen das Amt seine Entscheidungen stützt, bleibt vermutlich streng geheim, ist jedoch gleichzeitig recht nachvollziehbar. Das Handeln der Behörden folgt dabei einem stets gleichen Schema. Ähnlich wie im sogenannten “wilden Westen” werden zunächst einige Ansprüche angemeldet, um diese nach und nach auszubauen. Nach Bildern, Zeitschriften und Filmen kamen die Videospiele hinzu, und plötzlich trat das Internet in Erscheinung. Die Befugnisse nehmen kontinuierlich zu, während der Bedarf an Personal und finanziellen Mitteln gleichzeitig in der Behörde steigt. Niemand innerhalb des Behördenapparates würde auf die Idee kommen, die Behörde ersatzlos aufzulösen. Die interne Logik der Behörden schließt solche Überlegungen aus. Stattdessen ist eine entgegengesetzte Tendenz zu beobachten.

“Nicht für Jugendliche unter 16 geeignet”

>>Redaktionsnetzwerk Deutschland<<

“Nicht für Jugendliche unter 16 geeignet: Kommission rügt AfD für Wahlkampfvideo – Die AfD in Brandenburg muss ein Wahlkampfvideo nach einer Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) löschen oder den Zugriff von Kindern und Jugendlichen verhindern.”

Verknüpfung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und dem Wahlrecht

Die enge Verknüpfung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und dem Wahlrecht lässt sich an diesem Beispiel gut erkennen. Durch den angeblichen Jugendschutz wird direkt in den Wahlkampf eingegriffen. Diese Einstufung führt nicht nur zu einer Einschränkung der Verbreitung, sondern verhindert auch, dass Wähler das entsprechende Wahlkampfvideo zu Gesicht bekommen. 15-Jährige, die an ihrem Geburtstag, sei es kurz oder am Wahltag selbst, feiern, haben demnach keinen legalen Zugang zu diesem Video. Das Handeln der Behörden fügt sich zudem nahtlos in andere Beispiele ein.

“CDU-Spitzenkandidat Mario Voigt hatte im Landtag “verwirkbare Social-Media-Lizenzen für jeden Nutzer” gefordert”

>>Pressetext<<

“Der Thüringer CDU-Spitzenkandidat Mario Voigt hatte im Landtag “verwirkbare Social-Media-Lizenzen für jeden Nutzer” gefordert,  … . Voigt erklärte daraufhin: “Der Begriff ‘verwirkbare Lizenzen’ war falsch gewählt. Es sollte keinesfalls der Eindruck entstehen, dass Usern der Zugang zu Social Media zugeteilt werden soll. Was gemeint war: Es wird gesperrt, wer gegen Recht und Gesetz verstößt. Das Netz darf kein rechtsfreier Raum sein.” Albert Weiler, Thüringer Spitzenkandidat der WerteUnion, findet dafür klare Worte: “Mario Voigt möchte, dass Menschen ihr Recht auf Social Media verwirken. Ein Aufschrei der Gesellschaft und schon wird der Vorhang wieder ein Stück zugezogen. Man hätte das ja nicht so gemeint. Doch, man hat es so gemeint.”

“Menschen ihr Recht auf Social Media verwirken”

Was genau seine Intention war, bleibt jedoch ebenfalls ungewiss. Jedenfalls hat er in seiner Rede auch ein Verbot von Bots sowie die Verpflichtung zur Nutzung von Klarnamen gefordert – oder wie man das auch deuten mag. Unabhängig davon ist er mit solchen Vorschlägen nicht der Einzige.

“Forderung nach einer Klarnamenpflicht in den sozialen Medien”

>>Digitaler Faschismus von Maik Fielitz & Holger Marcks (Buch) <<

“Dazu gehört etwa die Forderung nach einer Klarnamenpflicht in den sozialen Medien. »Anonymität ist immer die Versuchung zur Hemmungslosigkeit«, sagt zum Beispiel Bundestagspräsident … der mit einer solchen Pflicht Hassrede erschweren möchte. Andere wiederum, wie etwa Horst Seehofer, überlegen, die Messenger- Dienste zur Entschlüsselung zu zwingen, um die digitalen Freiheiten »mit den unabweisbaren Bedürfnissen der Sicherheitsbehörden in Einklang« zu bringen.”

Wie ist “mit den unabweisbaren Bedürfnissen” der Bürger bestellt?

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei derartigen Äußerungen die Meinungsfreiheit überhaupt nicht thematisiert wird. Darüber hinaus scheint es äußerst unwahrscheinlich, dass eine als “Hassrede” bezeichnete Äußerung – was auch immer dies konkret bedeutet – nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fällt.

“Ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse ist Demokratie nicht vorstellbar”

>>Presse- und Informationsamt der Bundesregierung<<

“Ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse ist Demokratie nicht vorstellbar. Daher zählen Meinungs- und Pressefreiheit zu den Grundrechten. Wenn Menschen frei auf Informationen zugreifen können, können sie ihre Meinung bilden und abgewogene Entscheidungen treffen. Wenn sie ihre Meinung ohne Einschränkungen äußern können, können sie auch ihre Anliegen gegenüber der Regierung und dem Staat vertreten.”

“Wenn sie ihre Meinung ohne Einschränkungen äußern können, können sie auch ihre Anliegen gegenüber der Regierung und dem Staat vertreten”

In der Tat richten sich all diese Restriktionen nicht lediglich gegen die Meinungsfreiheit, sondern betreffen ebenso die Autonomie von Wahlen. Gleichzeitig umfasst Artikel 5 nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch das Recht, “aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten”. Hierzu zählen sowohl ausländische Medien als auch Webseiten, wozu ebenfalls das Darknet gehört.