“Nicht zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden” – Liegt es am Geld?

Screenshot youtube.com Screenshot youtube.com

Gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus gehören weder die Stadt Döbern noch der Ortsteil Tschernitz zur angestammten Siedlungsregion der Sorben und Wenden. Diese Entscheidung wurde von Richtern getroffen, welche weder die Wendisch/Sporbische Sprache selbst nicht können.

“Stadt Döbern und der Ortsteil Tschernitz” – “Nicht zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden”

>>Berliner Zeitung<<

“Die Stadt Döbern und der Ortsteil Tschernitz der gleichnamigen Gemeinde gehören nach einer Entscheidung des Cottbuser Verwaltungsgerichts nicht zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden.”

Sorbisches Siedlungsgebiet: Müssen Städte und Gemeinden die zusätzlichen Kosten alleine tragen?

Sowohl Döbern als auch Tschernitz hatten gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt. Tschernitz hatte zusätzlich auch gegen die Zugehörigkeit des Ortsteils Wolfshain geklagt, die jedoch vom Gericht abgewiesen wurde. Hierzu muss man wissen, dass die zusätzlichen Kosten bei der Gemeinde oder Stadt liegen und nur zum Teil von Bund und Land übernommen werden. Vermutlich haben die beiden Gemeinden deshalb auch geklagt. Das Sorben/Wenden-Gesetz legt fest, dass Gemeinden und Ortschaften im Landkreis Spree-Neiße als angestammtes Siedlungsgebiet gelten, wenn eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis heute nachweisbar ist.

Sorbisches Siedlungsgebiet: Eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis heute nachweisbar ist

>>Justizpressedienst<<

“Das Sorben/Wenden-Gesetz bestimmt unter anderem diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in dem Landkreis Spree-Neiße als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne des Gesetzes, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Diese Voraussetzung sei, soweit die Klagen Erfolg hatten, nicht hinreichend belegt.”

Geschichte der Sorben: Zwischen erzwungener Assimilation, Unterdrückung und Sprachverbote

Angesichts der Geschichte der Unterdrückung der Sorben mit Sprachverboten und erzwungener Assimilation, ist das Erbringen eines Nachweises schon sehr zynisch. Das Gesetz bestimmt auch, welche Gemeinden und Gemeindeteile in diesem Landkreis als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne des Gesetzes gelten. Die Klagen wurden abgewiesen, da die genannten Voraussetzungen nicht ausreichend belegt waren.