Strom und Existenzminimum: “Lücke zwischen staatlichen Leistungen und realen Kosten”

Screenshot youtube.com Screenshot youtube.com

Der leise Rückzug von sozialer Verantwortung? Angesichts der stark steigenden Energiepreise ist es von großer Bedeutung, die Folgen für Haushalte mit geringem Einkommen zu betrachten.

“Bundesregierung “unverschämtes Kleinrechnen” der Regelsätze in Hartz IV vorgeworfen”

>>Spiegel<<

“Lebensfern und in keiner Weise bedarfsgerecht” … Die Sätze würden vom Ministerium “unverschämt kleingerechnet”. … Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat der Bundesregierung “unverschämtes Kleinrechnen” der Regelsätze in Hartz IV vorgeworfen. In dem Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Neuermittlung der Regelsätze würden Fehler und Schwächen der bisherigen Methodik fort- und festgeschrieben, erklärt der Sozialverband.”

Hartz IV: “Regelsätze würden Fehler und Schwächen der bisherigen Methodik fort- und festgeschrieben”

Bedauerlicherweise wird zunehmend offensichtlich, dass unsere Gesellschaft sich in besorgniserregender Weise von ihrer sozialen Verantwortung entfernt. Ein Beispiel hierfür sind die Regelsätze von Hartz IV, die hinsichtlich der Stromkosten unzureichend kalkuliert wurden. Der gegenwärtige Hartz-IV-Satz reicht nicht aus, um diese Ausgaben angemessen zu decken, wodurch zahlreiche Menschen in schwierigen Lebenslagen zurückgelassen werden.

„Hartz-IV-Satz deckt Stromkosten nicht ausreichend ab“

>>Verivox<<

„Hartz-IV-Satz deckt Stromkosten nicht ausreichend ab – Strompauschale im Durchschnitt 22 Prozent zu niedrig bemessen … Für Hartz-IV-Empfänger, die Strom aus der Grundversorgung beziehen, ist die Lücke noch deutlich größer. Hier übersteigen die tatsächlichen Stromkosten … den Regelsatz um 38 Prozent.“

„Übersteigen die tatsächlichen Stromkosten – „Den Regelsatz um 38 Prozent“ 

Die Strompauschale wurde schlichtweg zu gering angesetzt – dadurch entsteht zwangsläufig eine Diskrepanz zwischen den staatlichen Sozialleistungen und den tatsächlichen Stromausgaben. Doch es wird sogar noch problematischer, da in einigen Fällen Wechselprämien bei einem Anbieterwechsel als Einkommen gewertet werden.

„Hartz-IV-Empfänger im teuren Grundversorger-Tarif gefangen“

>>Berliner Zeitung<<

„Hartz-IV-Empfänger im teuren Grundversorger-Tarif gefangen – Wechselt man den Stromanbieter, kann das Jobcenter die Prämie beim Arbeitslosengeld II anrechnen. … Bundessozialgerichts (Az. B 4 AS 14/20 R). Eine einmalige Prämie für den Wechsel des Stromanbieters gilt als Einkommen. Dieses ist auf den Bezug von Grundsicherung anzurechnen. … Beim Heidelberger Vergleichsportal Verivox, das permanent auch den hiesigen Strommarkt analysiert, ist man ob des Urteils verständnislos. … Lücke zwischen staatlichen Leistungen und realen Kosten … “

Strom und Hartz IV: „Lücke zwischen staatlichen Leistungen und realen Kosten“

Es scheint sich hierbei um eine “innovative Entwicklung” im Bereich der Mathematik zu handeln. Üblicherweise sind diese Wechselprämien bereits im allgemeinen Stromvertrag enthalten, sodass – basierend auf gesundem Menschenverstand – kein finanzieller Vorteil gegeben ist. Dennoch setzt sich die merkwürdige Logik in Recht und Mathematik in weiteren Urteilen fort.

“Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist die bezogene Einspeisevergütung auf das Bürgergeld anzurechnen”

>>PV Magazin<<

“Dem Betreiber einer Photovoltaik-Anlage ist die bezogene Einspeisevergütung auf das Bürgergeld anzurechnen, entschied das Bundessozialgericht. Eine Erwerbstätigkeit, aus der wiederum Freibeträge entstünden, liegt dagegen nicht vor. Die mit einer Photovoltaik-Anlage erwirtschaftete Einspeisevergütung ist von bezogener Grundsicherung für Arbeitssuchende – früher „Arbeitslosengeld II“, heute „Bürgergeld“ – als ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in Abzug zu bringen.”

“Eine Erwerbstätigkeit, aus der wiederum Freibeträge entstünden, liegt dagegen nicht vor”

In der Regel sollten derartige geringe Beträge aufgrund der Freibeträge unerheblich sein, und die Gründe, weshalb hier keine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind ebenso wenig nachvollziehbar. Schließlich existiert eine Vielzahl von großen und kleinen Betrieben, die sich überwiegend mit der Produktion und Bereitstellung von Energie befassen. Bemerkenswert an der allgemeinen Rechtsprechung ist zudem die einfache Tatsache, dass die Lebenshaltungskosten und die niedrig angesetzten Beträge des Existenzminimums nicht zur Sprache kommen. Besonders gravierend ist die Unterdeckung im Bereich von Strom.